Saisonende in Coronazeiten

Allgemein

Befristete Dienstverhältnisse sind solche, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden (sogenannte Zeitverträge). Der Endzeitpunkt darf dabei nicht der willkürlichen Beeinflussung einer Partei unterworfen sein. Vielmehr muss das Ende dieser Verträge von vornherein ausdrücklich und präzise vereinbart werden.

Empfehlung für Saisonbetriebe

Um diesen Ansprüchen der Befristung gerecht zu werden, empfiehlt sich bei Saisonbetrieben eine Kombination eines bestimmbaren Ereignisses mit einem kalendermäßig bestimmten Endtermin. Das heißt, die Befristung könnte beispielsweise „bis zum Ende der Sommersaison, längstens jedoch bis zum 03.10.2021“ vereinbart werden. Mit dieser Formulierung wird den Erfordernissen der Befristung in der Regel entsprochen, sofern Kollektivverträge für bestimmte Branchen nicht darüberhinausgehende Erfordernisse vorsehen.

Kurz informiert

Saisonbetriebe haben während einer bestimmten Zeit einen erhöhten Arbeitsbedarf. Um diesen abzudecken, werden auf die Saison befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen. Der „Wegfall dieses erhöhten Bedarfes“ gilt als Saisonende und zwar unabhängig davon, auf welche Umstände dieses Ereignis zurückzuführen ist.

Behördliche Schließungen

Die Coronazeit hat uns gezeigt, dass von Behörden über Nacht Betriebe geschlossen und gar ganze Saisonen beendet werden. Aber endet damit auch automatisch das mit Saisonsende befristete Arbeitsverhältnis?

Unter „Saisonbetrieben“ werden ganz allgemein Betriebe verstanden, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. Der Einsatz von Saisonarbeitskräften dient damit dem Zweck, den erhöhten Arbeitsanfall in dieser Zeit abzudecken. Demnach ist „Saisonende“ mit dem Wegfall dieses erhöhten Bedarfes gleichzusetzen. Nach der derzeitigen Rechtsprechung macht es dabei keinen Unterschied, ob das Saisonende etwa auf Witterungsverhältnisse oder aber eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist. Mit solchen Ereignissen wird die Saison beendet und damit endet auch gleichzeitig das mit „Saisonende“ befristete Dienstverhältnis. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass sich die bisherige Rechtsprechung auf behördliche Schließungen gegen Ende der Saison bezieht. Ob auch bei einer behördlich angeordneten Schließung zu Beginn der Saison schon von einem „Saisonende“ auszugehen ist, ist bis dato nicht abschließend geklärt.

"Saisonale Arbeitsverhältnisse sollten bis zum Ende der Saison und zusätzlich datumsmäßig mit dem spätesten Endtermin (der Saison) befristet werden."

Fazit

Bei saisonalen Befristungen von Dienstverhältnissen ist zusammengefasst zu empfehlen, dass die Befristung eine Kombination zwischen „Saisonende“ einerseits und eines datumsmäßig bestimmten, spätesten Endtermins andererseits vorsieht. Mit einer solchen Formulierung ist man auch in Coronazeiten – nach den derzeit vorliegenden Informationen – abgesichert.

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