Erbrecht und Pflege

In den letzten Jahrzehnten ist die Lebenserwartung in Österreich in einem beachtlichen Tempo gestiegen. Laut Daten der Statistik Austria beläuft sich die Lebenserwartung von Männern aktuell auf 79,5 und bei Frauen sogar auf 84,2 Jahre. Zunehmendes Alter bedingt naturgemäß einen vermehrten Bedarf an Pflege. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob pflegende Personen Anspruch auf Entgelt haben und ob sich solche Ansprüche allenfalls auf die Pflichtteilsansprüche auswirken.

Entgeltanspruch für Pflege?

Seit der Erbrechtsnovelle 2015 gebührt nachstehenden Personen, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben, ein Entgelt (Pflegevermächtnis). Ein solches steht nur dann nicht zu, wenn zuletzt eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Als Pflege gilt jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Höhe dieses Vermächtnisses richtet sich dabei nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. Das heißt, die Höhe ist jeweils individuell zu bestimmen.

Darüberhinaus gebührt Personen, die Pflegeleistungen in der erkennbaren, aber letztlich enttäuschten Erwartung einer Gegenleistung erbracht haben, ein Anspruch auf Abgeltung dieser Leistungen.

Zusammengefasst lässt sich sohin festhalten, dass für Pflegeleistungen grundsätzlich ein Entgelt gebührt. Die einzelnen Voraussetzungen und insbesondere die Anspruchshöhe ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Pflege und Pflichtteilsansprüche

Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass das oben genannte Pflegevermächtnis jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt. Neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft gebührt ein solcher Anspruch nur dann nicht, wenn der Verstorbene dies verfügt hat. Das heißt, sofern keine anderslautende Regelung getroffen wurde, steht der Anspruch auf Abgeltung der Pflege neben den erbrechtlichen Ansprüchen zu.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein allfälliges Pflegevermächtnis Pflichtteilsansprüche anderer Berechtigter nicht mindert. Das heißt, deren Ansprüche bleiben unverändert, unabhängig davon, ob ein Pflegevermächtnis auszuzahlen ist oder nicht. Im Ergebnis lässt sich sohin festhalten, dass das Pflegevermächtnis keinen Einfluss auf Pflichtteilsansprüche oder sonstige erbrechtliche Ansprüche hat, sofern nichts anderes verfügt oder vereinbart wurde.

Zumal im Zusammenhang mit Erbschaften häufig Unklarheiten bestehen, empfiehlt es sich hierbei rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Zurück