Die
Abschaffung
der
Rechtsgeschäftsgebühren
für
Wohnraummietverträge ist am 11.11.2017 in Kraft getreten.
Die
Gebühr
in
Höhe
von
1%
der
3-fachen
Jahresmiete
musste
seit
ihrer
Einführung
unter
Maria
Theresia
beim
Abschluss eines Mietvertrages bezahlt werden.
Vorsicht, bei gewerblichen Immobilien muss weiterhin eine
Gebühr entrichtet werden.

Mietvertragsgebühr

bei

Wohnungen

ist

Geschichte

Haftung

des

gewerberechtlichen

Geschäftsführers

Der
gewerberechtliche
Geschäftsführer
haftet
dem
Unternehmen
gegenüber
für
die
fachlich
einwandfreie
Ausübung des Gewerbes. Gleichzeitig haftet er der Behörde
gegenüber
für
die
Einhaltung
der
gewerberechtlichen
Vorschriften.
Nunmehr
wurde
klargestellt,
dass
die
Verantwortlichkeit
des
gewerberechtlichen
Geschäftsführers
für
die
Einhaltung
der
Grenzen
der
Gewerbeberechtigung auch zugunsten des
Auftraggebers
gilt (8 Ob 57/17s).
Gemäß
den
Bestimmungen
der
Gewerbeordnung
ist
der
gewerberechtliche
Geschäftsführer
unter
anderem
dafür
verantwortlich, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung
nicht
überschritten
werden.
Der
Oberste
Gerichtshof
hat
diese
Regelung
in
Verbindung
mit
der
Verwaltungsstrafbestimmung
als Schutzgesetz
qualifiziert,
das
auch
den
Auftraggeber
des
Gewerbeinhabers
vor
Schäden schützen soll.
In dieser Ausgabe
1
Mietvertragsgebühr bei
Wohnungen ist Geschichte
1
Haftung des
gewerberechtlichen GF
2
Gefahr Hausdurchsuchung
3
Datenschutz – Schutz
personenbezogener Daten
5
Aus unserer Kanzlei
5
Kuriositäten aus Gesetz und
Verwaltung
6
Weihnachts- und
Neujahrswünsche
6
Einwilligung Datenschutz
"Die Gebühren für
Wohnraummietverträge
sind Geschichte"
J
JAHRGANG 2017
AUSGABE 4

KLIENTENINFORMATION

SEITE 2
KLIENTENINFORMATION

Gefahr Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen, entweder durch die Strafbehörden
oder
die
Wettbewerbsbehörden
(Bundeswettbewerbsbehörde
oder
europäische
Kommission)
haben
in
Österreich
in
den
letzten Jahren
verstärkt
an
Bedeutung
gewonnen.
Sie
werden
in
den
unterschiedlichsten
Branchen
durchgeführt.
Es
ist
zu
erwarten, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren
fortsetzt. Unternehmen aus allen Branchen sollten daher
gut auf den Ernstfall einer Hausdurchsuchung vorbereitet
sein.
Im
Rahmen
unserer
wirtschaftsrechtlichen
Beratungen
waren und sind wir zunehmend mit Hausdurchsuchungen
befasst. Wir haben Schulungen und Verhaltensregeln für
den Fall von Hausdurchsuchungen durchgeführt. Beraten
wurden
Unternehmen
unterschiedlicher
Größe
und
unterschiedlicher Branchen, und zwar unabhängig davon,
ob diese Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung
verfügen oder nicht. Dabei sind uns die zahlreichen an uns
gerichteten
Fragen
aufgefallen.
Vor
diesem
Hintergrund
erlauben
wir uns,
auf dieses heikle Thema
ausdrücklich
aufmerksam zu machen.
Unsere
Erfahrungen
zeigen,
dass
bei
Unternehmen
offensichtlich
ein
großer
Bedarf
an
einem
praktischen
„Leitfaden
für
Hausdurchsuchungen“
besteht.
Unsere
Hauptaufgabe
sehen
wir
in
erster
Linie
nicht
in
der
vollständigen
Aufbereitung
aller
Rechtsfragen,
sondern
vielmehr
in
einer
praxisnahen
Erläuterung
und
Vorbereitung
der
Unternehmen
auf
die
wesentlichen
Abläufe
einer
Hausdurchsuchung.
Mit
ausreichender
Vorbereitung und mit der Festlegung von automatisierten
Handlungsabläufen
kann
sichergestellt
werden,
dass
Hausdurchsuchungen
in
einem
sehr
professionellen
Rahmen ablaufen, ohne dass das operative Tagesgeschäft
eines Unternehmens nachteilig beeinträchtigt wird. Sofern
Sie diesbezüglich nähere Informationen wünschen, stehen
wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sekretariat
"Die Gefahr einer
Hausdurchsuchung ist für
jedes Unternehmen, egal
welcher Branche,
immanent. Um einen
professionellen Ablauf zu
gewährleisten, sollten
Handlungsabläufe
automatisiert und
vorbereitet werden."
SEITE 3
KLIENTENINFORMATION
Ab 25.05.2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Damit werden die Regeln für die
Verarbeitung
personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und
die
Pflichten
der
Verantwortlichen
EU-weit
vereinheitlicht.
Zur Durchführung der Datenschutzgrundverordnung wurde
in
Österreich
das
Datenschutz-Anpassungsgesetz
2018
beschlossen. Diese Bestimmungen treten mit 25.05.2018 in
Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Datenanwendungen
und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage angepasst
werden.
Jedes
Unternehmen
(unabhängig
von
der
Branche),
welches
personenbezogene
Daten
verwendet
(zB.
Kundendatei
führt,
Rechnungen
ausstellt
etc.)
wird
sohin
vor
Aufgaben
gestellt,
die
Datenanwendungen
bezüglich
Datenschutz
zu
analysieren
und
rechtzeitig
anzupassen.
Wesentlicher
Inhalt
der
geänderten
Rechtslage
ist
die
Stärkung der Betroffenenrechte. Grundsätzlich werden alle
Datenverarbeitungen
mit
personenbezogenen
Daten
verboten, sofern nicht eine Rechtfertigung existiert. Diese
kann entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, der
Einwilligung
der
Betroffenen
oder
wegen
überwiegendem
Interesse
bestehen.
Jede
Datenverwendung
muss
einem
konkreten Rechtfertigungsgrund zugeordnet werden
.
Dementsprechend
stehen
insbesondere
nachstehende
Aufgaben für österreichische Unternehmen an:
Feststellung,
ob
man
Verantwortlicher
oder
Auftragsverarbeiter für die Daten Betroffener ist
Erstellung
und
Führung
eines
Datenanwendungsverzeichnisses
Erweiterung
der
Informationspflichten
gegenüber
Betroffenen
Nominierung eines Datenschutzbeauftragten
Aufgrund der geänderten Rechtslage ist zu erwarten, dass
einerseits die Verantwortlichen mehr auf deren Einhaltung
achten,
aber
auch
die
Betroffenen
häufiger
von
ihren
Rechten
Gebrauch
machen
werden.
Die
Bestimmungen
sehen unter anderem vor, dass der Betroffene selbst durch
aktives
Tun
(etwa
bei
Verwendung
der
Daten
zu
Werbezwecken
oder
bei
einem
Webshop)
entscheiden
können muss, ob er einer bestimmten Verwendung seiner

Datenschutz – Schutz personenbezogener

Daten

Besprechungszimmer
„Am 25.05.2018 treten
neue, grundlegende
Datenschutzbestimmungen
in Kraft.
Datenanwendungen und
Geschäftsprozesse
müssen dementsprechend
angepasst werden.“
SEITE 4
KLIENTENINFORMATION
Daten zustimmt oder aktiv von der datenschutzsichersten
Einstellung abweichen will.
Auch muss die Gesellschaft (unabhängig zur Zugehörigkeit
zu einem Konzern) feststellen, ob sie verantwortlich für die
Daten ist oder im Auftrag eines Anderen die Informationen
verarbeitet
(Auftragsverarbeiter).
Zwischen
allen
Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern müssen Verträge
oder
Servicelabelagreements
(SLA)
geschlossen
werden,
um
die DSGVO-konforme Verarbeitung
zu gewährleisten.
Jedes
Unternehmen
muss
daher
die
Datenflüsse
analysieren
und
mit
Verträgen
sichern.
Zusätzlich
muss
jedes
Unternehmen
selbst
das
Datenanwendungsverzeichnis
führen,
inklusive
einer
Risikoanalyse
und
gegebenenfalls
der
Datenschutz-
Folgenabschätzung.
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
Verträge,
Prozesse und IT-Systeme angepasst werden müssen. Die
Mitarbeiter
müssen
umfassend
geschult
werden.
In
Anbetracht
dieser
Komplexität
der
Materie
und
der
möglichen hohen Strafen ist es jedenfalls empfehlenswert,
sich bei der Umsetzung Rat durch Experten einzuholen.
Im
Hinblick
auf
diese
bevorstehenden
gesetzlichen
Änderungen
ersuchen
wir
höflich,
die
am
Schluss
angehängte
„Einwilligung
zur
Verwendung
personenbezogener
Daten“
unterfertigt
an
uns
zu
retournieren. Dafür bereits im Voraus „besten Dank“.
SEITE 5
KLIENTENINFORMATION

Aus unserer Kanzlei

Mitarbeiter
Mag.
Ing.
Hamza
Ovacin
hat
den
Weg
in
die
Selbstständigkeit
gewagt
und
unsere
Kanzlei
verlassen.
Wir wünschen ihm viel Erfolg!
Neu in unserem Team ist Mag. Theo Rümmele.
Mag.
Theo
Rümmele
hat
nach
den
Studien
der
Rechtswissenschaften
sowie
der
Wirtschaftswissenschaften
an
der
Universität
Innsbruck
seine
Gerichtspraxis
beim
Bezirks-
und
Landesgericht
Innsbruck absolviert. Wir freuen
uns über diese frische
Verstärkung in unserem Team.
Gesetzliche Verpflichtungen bei Mandatsübernahme
Neue
gesetzliche
Bestimmungen
verlangen,
einen
Identitätsnachweis
unserer
Mandanten
einzuholen.
Wir
sind sohin gesetzlich verpflichtet, eben diese Informationen
einzuholen.
Vor
diesem
Hintergrund
ersuchen
wir
um
Verständnis, dass wir bei einem Neumandat Informationen
und Unterlagen von Ihnen einfordern werden.
Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist
damit
die
Dienstreise
beendet
(Kommentar
zum
Bundesreisekostengesetz).
„Das
Klagebegehren,
der
Beklagte
habe
den
Kläger
dadurch, dass er sein Ehebett benützt, im ruhigen Besitz
gestört, ist berechtigt, obwohl die Ehefrau des Klägers der
Benützung
zustimmte,
weil
durch
die
Benützung
des
Ehebetts durch den Beklagten dem Kläger die Benützung
unmöglich
gemacht
und
ihm
daher
die
Benützung
entzogen
wurde
(Landesgericht
für
Zivilrechtssachen
Wien, EF-Slg. 38.466)
Das
gegenseitige
Beschießen
mit
Essensresten
beim
gemeinsamen Mittagessen von Gesellen und Lehrlingen
stellt
dann
keinen
Entlassungsgrund
dar,
wenn
es
der
betrieblichen
Übung
entspricht
…“
(OLG
Wien,
33
Ra
96/93).

Kuriositäten aus Gesetz und Verwaltung

SEITE 6
KLIENTENINFORMATION

Abschließend

möchten wir uns in diesem Zusammenhang

für die vertrauensvolle Zusammenarbeit

sowie das entgegen gebrachte Vertrauen bedanken.

Wir wünschen Ihnen, Ihrem Team und Ihren Lieben

eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit

sowie alles Gute für das neue Jahr

2018.

Ihr Team der

Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH

Einwilli

gung zur Verwendung personenbezogener Daten:

Mit meiner Unterschrift willige ich in die Verwendung meiner personenbezogenen Daten
durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH ein.
Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
……………………
., am ……………..
……………………………